1Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen.
2Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.