1Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
2Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Widersprüche selbst zu entscheiden.
1Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen.
2Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.