Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes – BKWid/BVtrAnO

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Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Chefs des Bundeskanzleramtes bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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