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Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien – BKMBGebV

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Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25