(1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.
(2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu
(3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für
(4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.
(5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.
(6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.
§ 2 Abs. 3 Nr 2 Buchst a Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe 15 der (EU) 2023/1114" durch die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114" ersetzt.