Auf Grund des § 11a Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, dessen Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 durch Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe b, e Doppelbuchstabe aa und Buchstabe f des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).
(1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.
(2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu
(3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für
(4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.
(5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.
(6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.
§ 2 Abs. 3 Nr 2 Buchst a Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe 15 der (EU) 2023/1114" durch die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114" ersetzt.
(1) 1Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten.
2Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,
(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
(3) Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.
(1) 1In Ausweitung von § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist den Beschäftigten der Handel verboten
(2) Den Beschäftigten der Bundesanstalt ist der Handel in Ausnahme zu § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlaubt in
(3) Der Handel mit Finanzinstrumenten innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür sind verboten.
(1) 1Die folgenden Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt:
2
(2) Der Antrag an die Bundesanstalt muss Angaben enthalten, die eine Beurteilung der Beteiligung oder des Ertragsrechtes ermöglichen, zum Beispiel zur Satzung, zur Anlagestrategie und zu Statuten.
(3) Die Bundesanstalt hat die Zustimmung zu versagen, wenn
(4) Änderungen der einer erteilten Zustimmung zugrundeliegenden Umstände sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
1Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt.
2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.
(1) Der Bundesanstalt wird die Befugnis eingeräumt, die Handelsverbote und Ausnahmen von Handelsverboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 durch Richtlinien konkretisierend auszugestalten und hierfür insbesondere
(2) Die Bundesanstalt hat die Richtlinien nach anerkannten Standards der Compliance zu erarbeiten, regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
(1) 1Beschäftigte sind verpflichtet, private Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 unverzüglich der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht gilt nicht für private Finanzgeschäfte
(2) 1Beschäftigte haben Depotvollmachten von Dritten oder sonstige Verfügungsberechtigungen über Depots oder für den Handel mit Kryptowerten auf fremde Rechnung unaufgefordert und unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
2Hierzu ist die Einwilligung der vollmachtgebenden Person für das Offenlegen von privaten Finanzgeschäften bei der Bundesanstalt einzureichen.
3Die Sätze 1 und 2 sind auch auf bereits bestehende Vollmachten und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.
4Ohne Anzeige nach Satz 1 und Vorlage der Einwilligung nach Satz 2 dürfen Beschäftigte von einer Depotvollmacht oder Verfügungsberechtigung keinen Gebrauch machen.
(3) 1Der Erwerb von Finanzinstrumenten und Kryptowerten im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung ist gegenüber dem oder der Vorgesetzten offenzulegen, sofern durch den Erwerb ein Interessenkonflikt begründet werden könnte.
2Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Beschäftigten haben bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jährlich eine Erklärung über mögliche Interessenkonflikte abzugeben, die Angaben zu den von ihnen im Bestand gehaltenen Finanzinstrumenten und Kryptowerten enthält, sofern diese einen Interessenkonflikt begründen könnten.
(1) Die Bundesanstalt kann, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts erforderlich ist, Beschäftigte zur Veräußerung bestimmter von ihnen gehaltener Finanzinstrumente oder Kryptowerte und zur Beendigung von Sparplänen verpflichten.
(2) Veräußerungsverpflichtungen dürfen nicht angeordnet werden für
(3) 1Die Auferlegung einer Veräußerungsverpflichtung kommt nicht in Betracht, wenn ein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt durch alternative, gleichermaßen geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.
2Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Veränderungen der Zuständigkeit der betroffenen Beschäftigten, Veränderungen bei den Prozessabläufen sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen zu erwägen.
(4) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung.
Abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder als Nebentätigkeit durchgeführte Vortragstätigkeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt ausüben, wenn ihnen ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gewährt wird und Themen im gesetzlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt betroffen sind.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.