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Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0

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(2) 1Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über:

1.
die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
2.
die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und
3.
Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26