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Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz – BITV 2.0

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1Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
2

1.
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
2.
Hinweise zur Navigation,
3.
eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
4.
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25