1Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor.
3In der Tabelle bedeuten
| §§ und Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
|---|---|---|
| 2.01 Nr. 3 | automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| 2.01 Nr. 3 | Sicherheitsorganisation | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| 2.01 Nr. 3 | Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029 |
| 2.02 Nr. 2 | Fährdeck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
| 2.03 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
| 2.08 Nr. 1 | Anforderungen an Absperrvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
| 3.02 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene Fähren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 |
| 3.04 Nr. 3 | Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 |
| 3.05 | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
| 3.06 | Prüfbedingungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |
| 3.07 | Bescheinigung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses |