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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor.
3In der Tabelle bedeuten

„N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein.
§§ und
Nummer
InhaltFrist oder Bemerkungen
2.01 Nr. 3automatisierter externer DefibrillatorN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3SicherheitsorganisationN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029
2.02 Nr. 2FährdeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.03Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.08 Nr. 1Anforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene FährenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05PrüfungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06PrüfbedingungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.07BescheinigungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25