1Die Übereinstimmung jeder Seilanlage und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2.
2Diese Bescheinigung ist im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im Fährzeugnis einzutragen.
3.
3Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. 4Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. 5Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. 6Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242