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Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt – BinSchUkrAbkG

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.5.2016 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25