BHV1-Verordnung – BHV1V

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)



Der Bestand (Die Bestände)1
des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung ....................
in .................... Kreis ....................
Land ....................
 
 
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion2.
 
 

Die Zuchttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.

 
 

Die Masttiere des Bestandes sind

insgesamt nicht geimpft2,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.

 
 

Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... 1

erfolgte am ....................
 
 
Der Bestand (Die Bestände)1.................... ist (sind) in einem Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist2.
 
Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/neun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ....................1
am ....................
 
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
 
 


Stempel der
zuständigen Behörde
 


....................
(Unterschrift)

_____________

1 Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2 Zutreffendes bitte ankreuzen.
3 Nichtzutreffendes streichen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;
geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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