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BHV1-Verordnung – BHV1V

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Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;
geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26