(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
(2) 1Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen.
2Davon abweichend darf der Tierhalter Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen.
3Der Tierhalter hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern.
4Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern.
5Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.