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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall – BGHolzMetallDiszRZustAnO

Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:

1Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:

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2Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes.
3Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

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4Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.

Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25