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Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes – BGeoRG

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(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes gewähren sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitgehaltenen geotopographischen Referenzdaten.

(2) Die geotopographischen Referenzdaten haltenden Stellen des Bundes fordern untereinander keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geotopographischen Referenzdaten des Bundes, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.

Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25