(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) 1Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat den Auftrag, geodätische Referenzsysteme und -netze sowie geotopographische Referenzdaten des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fallen.
2Dabei ist die Verfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie der geotopographischen Referenzdaten von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen.
(3) 1Das Bundesamt hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
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