(1) 1Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens sowie geotopographischen Referenzdaten von Dritten.
2Sie sollen den Behörden von Bund und Ländern sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft in der erforderlichen Qualität für die im Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) und diesem Gesetz geregelten Nutzungen bereitgestellt werden.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes sollen sicherstellen, dass die qualitativen und technischen Vorgaben für die von ihnen erhobenen oder erstellten geotopographischen Referenzdaten und die dazugehörigen Metadaten sowie für geodätische Referenzsysteme und -netze eingehalten werden, so dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung nach Absatz 1 Satz 2 gewährleistet sind.
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) 1Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie hat den Auftrag, geodätische Referenzsysteme und -netze sowie geotopographische Referenzdaten des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fallen.
2Dabei ist die Verfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie der geotopographischen Referenzdaten von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen.
(3) 1Das Bundesamt hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
2
1Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen.
2Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes gewähren sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitgehaltenen geotopographischen Referenzdaten.
(2) Die geotopographischen Referenzdaten haltenden Stellen des Bundes fordern untereinander keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geotopographischen Referenzdaten des Bundes, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.
(1) 1Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen.
2Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger
(2) 1Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien
(3) 1Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren.
2Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz.
(4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.