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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25