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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26