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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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(1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.

(2) Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung (§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26