BfRBeihilfeAnO
Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse – BfRBeihilfeAnO
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§ 5 Inkrafttreten
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Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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