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Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse – BfRBeihilfeAnO

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Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26