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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung – BfkEG

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1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
2Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 242 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25