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BfJG – BfJG

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Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26