Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 24.6.2022 I 959
Änderung durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet