BfJG – BfJG

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(1) 1Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde.
2Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
3Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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