print

Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz – BfJG

arrow_right

(1) 1Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde.
2Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
3Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 24.6.2022 I 959
Änderung durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25