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Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz – BfJG

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(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es

1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
3.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 24.6.2022 I 959
Änderung durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25