print

Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes – BewG§90DV

arrow_left arrow_right

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 3 G v. 19.12.2000 I 1790
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25