Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.
(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt.
2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
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| Grundstücksart und Grundstücksgruppe | Wertzahl in v.H. | |||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM | |||
| Altbauten | 70 | |||
| Neubauten | 75 | |||
| Nachkriegsbauten | 80 | |||
| mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM | ||||
| Altbauten | 70 | |||
| Neubauten | 75 | |||
| Nachkriegsbauten | 75 | |||
| mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM | 70 | |||
| 2. | Lagerhäuser | 80 | ||
| 3. | Warenhäuser | |||
| Altbauten | 75 | |||
| Neubauten | 80 | |||
| Nachkriegsbauten | 85 | |||
| 4. | Hotels und Kinderheime | |||
| Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind | 65 | |||
| übrige Betriebe | 70 | |||
| 5. | Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen | 60 | ||
| 6. | Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen | 50 | ||
| 7. | Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen | 50 | ||
| 8. | Geld- und Kreditinstitute | |||
| Altbauten | 60 | |||
| Neubauten | 65 | |||
| Nachkriegsbauten | 75 | |||
| 9. | Lichtspielhäuser und Theater | |||
| in Gemeinden bis 10.000 Einwohner | 60 | |||
| in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner | 65 | |||
| in Gemeinden über 100.000 Einwohner | 60 | |||
| 10. | übrige Geschäftsgrundstücke | |||
| Altbauten | 70 | |||
| Neubauten | 75 | |||
| Nachkriegsbauten | 80 | |||
| Altbauten | 70 | |||
| Neubauten | 75 | |||
| Nachkriegsbauten | 80 | |||
| Altbauten | 60 | |||
| Neubauten | 65 | |||
| Nachkriegsbauten | 75 | |||
| Altbauten | 60 | |||
| Neubauten | 70 | |||
| Nachkriegsbauten | 75 | |||
(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.
(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für
(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden.
2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen.
3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.
4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.
1Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:
2
(1) Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen
(2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert ergeben.
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.