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Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes – BewG§81DV

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1Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde.
2§ 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25