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Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes – BewG§81DV

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In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25