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BesÜG
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Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG
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§ 1 Geltungsbereich
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Dieses Gesetz gilt für die
1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.
Zuletzt geändert durch Art. 69 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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