print

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes – BelWertV

arrow_left arrow_right

1Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen.
2Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen.
3Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen.
4Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen.
5Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25