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Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung – BeitrEntlKrG

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)


Das G wurde als Artikel 1 G v. 1.11.1996 I 1631 (BeitrEntlG 860-5-15/1) vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 5 dieses G mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 ist mWv 10.5.1996 in Kraft getreten.

(1) 1Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 genehmigt worden sind.
2Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam.
3§ 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind.

(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25