(1) 1Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.
2Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
(2) 1Die Erhebungen erstrecken sich auf
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)