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Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr – BeherbStatG

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(1) 1Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt.
2Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2) 1Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat.
2Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.7.2015 I 1400
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25