(1) 1Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt.
2Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
(2) 1Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat.
2Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.