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Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten – BeherbMeldV

Auf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten ausländischen Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) 1Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern.
2Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren.
3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_
BeherbMeldeschein
_Zaehler.xml“ zu benennen.
2Dabei ist einzusetzen:
3

1.
bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,
2.
bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,
3.
bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und
4.
bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2020, 1219)

Bezeichner Erläuterung
 1. DatumAnkunft Datum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
 2. DatumAbreise Datum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
 3. Familienname vollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
 4. Vornamen sämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
 5. Geburtsdatum Geburtsdatum (JJJJMMTT)
 6. Staatsangehoerigkeiten sämtliche Staatsangehörigkeiten
 7. Anschrift bestehend aus
a)
Staat, in dem sich der Wohnort befindet
b)
Postleitzahl des Wohnorts
c)
Wohnortbezeichnung
d)
sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort
e)
Straßenbezeichnung
f)
Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzziffern
g)
sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift
 8. AnzahlAngehoerige Anzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
 9. AnzahlMitreisende Anzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10. StaatsangehoerigkeitMitreisende sämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften
11. SeriennummerPass Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage
12. Zahlungszuordnungsnummer bestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektronischen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungsdienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert
13. Beherbergungsstaette bestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert

Geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25