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BEBußAktEV
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Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes – BEBußAktEV
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§ 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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