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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG§43Abs3V

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1Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.
2Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25