Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis8 entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818