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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG§43Abs3V

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Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25