Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7)

 [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]
 Bescheid
 über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
 nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung
[Unzutreffendes streichen]
 
Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
 [Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
 [konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
 
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
 
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
 
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
 
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
 
3.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
 

[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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