(1) 1Für Ausbildungsberufe, bei denen bundesweit mit mehr als 25 zulässigen Anträgen auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Kalenderjahr zu rechnen ist, ist eine bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten durch die Handwerkskammern oder die sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen vorzunehmen.
2Für weitere Ausbildungsberufe kann eine bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten erfolgen.
3An der Festlegung sind Fachverbände, Gewerkschaften sowie selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozialpolitischer Zwecksetzung, die die Vertretung der Belange der jeweils betroffenen Berufsgruppen wahrnehmen, zu beteiligen.
(2) Sind für Ausbildungsberufe mehrere Handwerkskammern oder sonstige nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stellen örtlich oder sachlich zuständig, so schließen sie Verwaltungsvereinbarungen zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten mindestens über
(3) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen zu führen, um für die obersten Bundes- und Landesbehörden bei deren Aufgabenerledigung Transparenz über die Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 herzustellen.
2Es hat den obersten Bundes- oder Landesbehörden auf Antrag schriftlich oder elektronisch Auskünfte aus dem Verzeichnis zu erteilen.
3Die Handwerkskammern oder die sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen haben unverzüglich nach Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 2 die Eintragung in das Verzeichnis beim Bundesinstitut für Berufsbildung zu beantragen.
4Der Antrag auf Eintragung kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Verwaltungsvereinbarung ist beizufügen.
5Die Sätze 3 und 4 sind bei Änderungen der Verwaltungsvereinbarungen entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Verwaltungsvereinbarungen müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geschlossen sein.
2Die erstmalige bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten für Ausbildungsberufe, für die nach Absatz 1 Satz 1 eine Festlegung zu treffen ist, hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu erfolgen.
(5) 1Die Handwerkskammern und die sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen veröffentlichen auf ihren Internetseiten jährlich eine Liste der Ausbildungsberufe, für die sie eine Festlegung von Feststellungsinstrumenten vorgenommen haben, sowie die jeweiligen Feststellungsinstrumente.
2Sind für Ausbildungsberufe mehrere Handwerkskammern oder sonstige nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stellen örtlich oder sachlich zuständig, können sie in den Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 2 für die Veröffentlichung eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmen.
3In den Fällen des Satzes 2 ist eine Veröffentlichung auf den eigenen Internetseiten nicht erforderlich.
(6) In den Fällen des § 73 des Berufsbildungsgesetzes kann
(7) 1Liegt für einen Ausbildungsberuf eine bundeseinheitliche Festlegung und Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht oder noch nicht vor, legt die Feststellerin oder der Feststeller selbst Feststellungsinstrumente fest.
2Die Handwerkskammer oder die sonstige nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle unterstützt die Feststellerin oder den Feststeller in geeigneter Weise.