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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin – BauZAusbV 2002

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1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,
6.
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,
7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Techniken des Zeichnens,
9.
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,
10.
Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,
11.
Bestandsaufnahme und Vermessung,
12.
Rechnergestütztes Zeichnen,
13.
Konstruieren von Bauteilen,
14.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
15.
Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.

V aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2016 I 2493
Ersetzt durch V 806-22-1-164 v. 3.9.2025 I Nr. 203 (BautechKonAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25