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BauZAusbV 2002
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin – BauZAusbV 2002
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§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
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In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind
1.
im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden
Nummern 10
,
11
und
12
der Anlage,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden
Nummern 10
,
11
und
12
der Anlage,
3.
im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden
Nummer 12
der Anlage
in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
V aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2016 I 2493
Ersetzt durch V 806-22-1-164 v. 3.9.2025 I Nr. 203 (BautechKonAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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