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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin – BauZAusbV 2002

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(1) 1Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

V aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2016 I 2493
Ersetzt durch V 806-22-1-164 v. 3.9.2025 I Nr. 203 (BautechKonAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25