Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung – BautechKonAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Architektur,
b)
Ingenieurbau oder
c)
Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie
3.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von Bestandsaufnahmen,
2.
Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,
3.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,
4.
Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,
5.
Anfertigen technischer Zeichnungen,
6.
Erstellen von technischen Dokumenten und
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.

(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:

1.
Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

(5) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:

1.
Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und
2.
Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Tiefbau,
2.
Verkehrswegebau oder
3.
Landschaftsbau.
1Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
2Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(6) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
5.
Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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