Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung – BautechKonAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ mit 50 Prozent,
2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells“ mit 15 Prozent,
3.
„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen,
Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
mit 25 Prozent 
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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