(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“ | mit 50 Prozent, |
| „Anwenden des digitalen Informationsmodells“ | mit 15 Prozent, |
| „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ | mit 25 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind: