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Baustellenverordnung – BaustellV

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(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022; 2023 I Nr. 1
Änderung durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26